ELTERNBEIRATSORDNUNG

 

 

Aufgrund des §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2023 (GVBl. S. 607) S. 759 und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich in ihrer Sitzung am 04.07.2024 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat sowie Stadtelternvertretung für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Dreieich beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 26 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.

(3) Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 2

Elternversammlung und Elternbeirat

 

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, bilden die Elternversammlung.

 

(1.1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Personen, die an Stelle der Eltern für die Personensorge (§§ 1626 ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind.

(1.2) Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder setzt sich zusammen aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder.

(1.3) Elternbeiräte sind die für jede Tageseinrichtung für Kinder gewählten Vertreter der Elternschaft.

 

(2) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung). Dabei handelt es sich um die Stimmberechtigten.

 

(3) Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, die Stimmberechtigte sind, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

 

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Stadt Dreieich sowie Mitarbeiter der Tageseinrichtung für Kinder sind in der Tageseinrichtung für Kinder, in der sie tätig sind, nicht wählbar.

 

(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim.

 

(6) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst.

 

(7) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben, sofern ordnungsgemäß geladen wurde.

 

§ 3

Einberufung der Elternversammlung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder beruft mindestens einmal im Kita-Jahr eine Elternversammlung ein. Der Termin zur Elternversammlung ist nach Rücksprache mit dem Elternbeirat zu bestimmen. Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Kindergartenjahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 30. September eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gefordert wird.

(2) Die Elternversammlung wird für die Wahl der Elternbeiräte der einzelnen Betreuungsgruppen in die einzelnen Betreuungsgruppen der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder aufgeteilt. Sofern es in der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder Betreuungsgruppen gibt, wird für jede Gruppe ein Wahlausschuss gebildet und eine Wahl für einen Elternbeirat durchgeführt. Sofern es in der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder keine festen Betreuungsgruppen gibt, richtet sich die Zahl der zu wählenden Elternbeiräte innerhalb einer Einrichtung nach der in der Betriebserlaubnis definierten Betreuungskapazität im Verhältnis zu den Kindergruppen. Als Gruppenstärke ist – unabhängig vom Konzept – in der Krippe die Zahl 10-12, im Kindergarten und Hort die Zahl 20- 25 und in den altersgemischten Gruppen die Zahl 18-20 hinterlegt. Für jede Betreuungsgruppe nach Satz 2 und die gemäß Satz 3 zu wählende Anzahl an einzelnen Elternbeiräten wird ein Wahlausschuss gebildet und eine Wahl für einen Elternbeirat durchgeführt.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist zusätzlich durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder bekanntzumachen.

 

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder besteht aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen i.S.d. § 3 Abs. 2.

(2) Die Elternbeiräte werden für die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrmalig, ist möglich.

(3) Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten (Stimmberechtigten) und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehenden Betreuungsgruppe i.S.d. § 3 Abs. 2. Jede Betreuungsgruppe wählt getrennt für sich einen Elternbeirat. Aus der Mitte dieser gewählten Elternbeiräte (nicht der Stellvertreter/innen) der einzelnen Gruppen wird sodann unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Elternbeiräte für die Betreuungsgruppen ein/e Vorsitzende/r des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und ein/e Stellvertrete/r/in gewählt. Diese sind als Vertreter/innen der Elternschaft bzw. Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung Ansprechpartner des Trägers und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder.

(4) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt.

(5) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(6) Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder festzustellen. Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.

(7) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe i.S.d. § 3 Abs. 2 können wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominiert werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.

(8) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen.

(9) Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen jeweils in getrennten Wahlgängen. Dabei haben die Stimmberechtigten so viele Stimmen, wie Vertreter/ Vertreterinnen zu wählen sind, ein/e Kandidat/in kann jedoch maximal ein Mal pro Stimmzettel und Wahlgang gewählt werden. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Benennung einer/s Kandidatin/ten gelten als Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.

(10) Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.

(11) Die Stimmzettel werden vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/von der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen.

(12) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Wahl, 2. Ort und Zeit der Wahl, 3. die Anzahl aller Wahlberechtigten, 4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, 5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel, 6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen, 7. die Anzahl der ungültigen Stimmen, 8. die Anzahl der Stimmenthaltungen, 9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder. Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. Damit wird die Wahl der Elternbeiräte verbindlich festgestellt und abgeschlossen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

(13) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

 

§ 5

Stellung der Mitglieder des Elternbeirats

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gem. § 6 ausgeschlossen wird.

(2) Sofern ein Elternbeirat aus dem Gremium ausscheidet, rückt der/die Stellvertreter/in nach, der/die bei der Elternbeiratswahl die meisten Stimmen erhalten hat. Sind keine Stellvertreter/innen als Nachrücker verfügbar, sind binnen 6 Wochen nach dem Ausscheiden Nachwahlen für die Stellvertreter/innen, die wiederum nachrücken, einzuleiten. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kindergartenjahr in weniger als 8 Wochen endet.

(3) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen führen Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).

(4) Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger nach Prüfung im Einzelfall. Fahrt- und Reisekosten werden nicht erstattet.

(5) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.

(6) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt.

 

 § 6
Ausschuss von Mitgliedern des Elternbeirats

Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich.

(1) Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirates aus dem Elternbeirat ausgeschlossen werden. Solche Pflichtverstöße können sein: Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw., - Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw., - Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw., - sonstige Pflichtverstöße.

(2) Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist.

(3) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag - von einem Drittel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe i.S.d. § 3 Abs. 2, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt hat, - der Hälfte aller Wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Tageseinrichtung für Kinder, - der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder, - des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder, durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes. Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.

 

 

§ 7

Geschäftsführung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.

(3) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Bei Bedarf können die Leitung der Tageseinrichtung, deren Stellvertretung, weitere pädagogische Fachkräfte, sowie Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Auf Wunsch ist einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Trägers und / oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Stadtelternbeirats die Anwesenheit und das Rederecht zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu gestatten. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder, Mitglieder des Magistrates können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

(4) Sind die Positionen des bzw. der Elternbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin unbesetzt, beruft ein Mitglied des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder die Elternbeiratssitzung ein.

(5) Jedes Mitglied des Elternbeirats der betreffenden Einrichtung, Erziehungsberechtigte, die Leitung und der Träger können Tagesordnungspunkte für die Sitzung des Elternbeirats schriftlich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Elternbeirats anmelden. Während der Sitzung kann die Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Elternbeiräte erweitert oder reduziert werden.

(6) Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen.

 

 

§ 8

Aufgaben des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zuständig. Er berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die betreffende Tageseinrichtung für Kinder angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten im Stadtelternbeirat, gegenüber dem Träger und der Stadt; dabei ist er zur Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen verpflichtet. Die Arbeit des Elternbeirats ist überparteilich. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben.

(2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen der jeweiligen Tageseinrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung rechtzeitig in angemessener Form zu unterrichten. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Elternbeirat ist zu folgenden Angelegenheiten anzuhören und muss Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten:

1. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der Tageseinrichtung für Kinder sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder,

2. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie sozialer und pädagogischer Belange nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kindern der Stadt, sowie von Eingewöhnungszeiten und – maßnahmen, 

3. Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,

4. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder,

5. wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge,

6. Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption oder zur Aufstellung und Änderung einer Hausordnung z.B. für Bringen und Abholen der Kinder,

7. bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung für Kinder und Eltern, 8. bei der Verwendung von Spenden, die der Kindertageseinrichtung zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder Auskunft über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder und Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten.

 

 

§ 9

Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat

(1) Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten. Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information in angemessener Form. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem Magistrat die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

(2) Bei der Gestaltung von Veranstaltungen der Tageseinrichtung für Kinder ist zwischen dem Träger, der Leitung und dem Elternbeirat Einvernehmen anzustreben.

 

§ 10
Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.

 

 

§ 11

Stadtelternbeirat

(1) Es wird ein Stadtelternbeirat gebildet, der sich aus zwei, vom Elternbeirat zu bestimmenden, Mitgliedern des jeweiligen Elternbeiratsgremiums der Tageseinrichtungen für Kinder und den Vertretern bzw., Vertreterinnen der in Tagespflege betreuten Kinder im Stadtgebiet zusammensetzt. Sie sind die Vertreter bzw. Vertreterinnen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet einschließlich der Vertretung der Tagespflegepersonen.

(2) Der Stadtelternbeirat wählt für die Dauer von 2 Jahren aus den Reihen der Vertreter bzw. Vertreterinnen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder in Dreieich einschließlich der Vertretung der Tagespflegepersonen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und bis zu drei Beisitzer/innen und gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung des Stadtelternbeirats keine anderen Regelungen enthält, gelten vorstehende Regelungen für Elternbeiräte für den Stadtelternbeirat entsprechend.

(3) Verliert ein Mitglied des Stadtelternbeirates die Wählbarkeit, scheidet aus dem Elternbeirat aus oder wird ausgeschlossen, endet auch das Amt als Stadtelternbeirat.

(4) Sofern der/die Vorsitzende ausscheidet, tritt der/die Stellvertreterin an seine/ihre Stelle. Scheiden Vorsitzende/r und Stellvertreter/in aus, sind vom Träger binnen 6 Wochen Nachwahlen einzuleiten.

(5) Der Stadtelternbeirat ist von den örtlich zuständigen Stellen über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung in Dreieich betreffen, zu informieren und anzuhören. Die Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Stadtelternbeirats, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder. Der jeweilige Elternbeirat kann den Stadtelternbeirat jedoch beratend hinzuziehen.

(6) Der Stadtelternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 3, die alle Kinder in Dreieich betreffen, übernehmen. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Dem Stadtelternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich zu. Der Stadtelternbeirat kann aber nicht die Vertretung der Elternbeiräte oder der Elternschaft einzelner Tageseinrichtungen für Kinder oder nur einer bestimmten Anzahl von Tageseinrichtungen für Kinder übernehmen. Dies gilt nicht in Fällen wo eine Angelegenheit mindestens 2 Betreuungseinrichtungen betreffen, sofern deren jeweilige Elternbeiräte dem Stadtelternbeitrat ein entsprechendes Mandat übertragen haben.

(7) Der Stadtelternbeirat informiert die Erziehungsberechtigten durch Stadtelternbeirats-Infos über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben.

(8) Die für die Arbeit des Stadtelternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger nach Prüfung im Einzelfall. Fahrt- und Reisekosten werden nicht erstattet.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elternbeiratsordnung vom 26.11.1991 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Dreieich, 26.08.2024

 

Stadt Dreieich

Der Magistrat

Martin Burlon

Bürgermeister

 

Diese Satzung wurde bereitgestellt im Internet am 28.08.2024. Die Hinweisbekanntmachung wurde im Internet bereitgestellt und abgedruckt in der Offenbach Post am 28.08.2024.

 

 

 

Elternbeiratsordnung.pdf
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