Aufgrund des § 6 der Neufassung der Kindertagesstättensatzung vom 27.06.1990 hat der Magistrat in seiner Sitzung vom 25.11.1991 nachstehende Elternbeiratsordnung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die pädagogisch unentbehrliche Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern wird durch den Elternbeirat institutionalisiert. Um seinen Aufgaben nach § 6 der Kinder- tagesstättensatzung der Stadt Dreieich gerecht zu werden, wirkt der Elternbeirat bei wichtigen Entscheidungen mit. Wichtige Entscheidungen, soweit sie nicht in der Kinder- tagesstättensatzung festgelegt sind, sind z. B.
Darüber hinaus soll der Elternbeirat in regelmäßigen Zeitabständen über den Kindertages- stättenbetrieb umfassend informiert werden.
Die Mitwirkung des Elternbeirates schließt eigene Initiativen, soweit sie nicht personeller Natur sind, ein.
§ 2
Zusammensetzung des Elternbeirates der Kindertagesstätte
Der Elternbeirat der Kindertagesstätte besteht aus:
Die stimmberechtigten Mitglieder können durch Beschluss weitere beratende Mitglieder längstens für die Dauer ihrer eigenen Wahl berufen.
§ 3
Wahl des Elternbeirates
Die stimmberechtigten Mitglieder werden in der Versammlung der Erziehungs-berechtigten (Elternversammlung) gewählt, die von der Stadt einberufen und geleitet wird. Die Wahl soll spätestens 8 Wochen nach dem Hauptaufnahmetermin erfolgen. Sie gilt für ein Jahr. Die
Wahlzeit darf kurzfristig überschritten werden, um die Interessenwahrnehmung der Eltern bis zur Wahl zu sichern.
Die Einladung zur Elternversammlung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens 12 Tage vor dem Wahltermin den Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder zugeleitet worden sein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Elternversammlung beschlussfähig.
Die Elternversammlung wählt in Gruppen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die einer Gruppe angehören, wählen aus ihrem Kreis in getrennten Wahlgängen zwei Vertreter/innen in den Elternbeirat.
Gewählt ist diejenige/derjenige Kandidat/in, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Wird hierbei wiederum Stimmen- gleichheit erreicht, entscheidet das Los.
Wählbar ist auch, wer nicht anwesend ist, aber vorher sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur abgegeben hat.
Jedes Mitglied der Elternversammlung kann Wahlvorschläge machen. Die Wahl ist geheim.
Die Erziehungsberechtigten eines Kindes innerhalb einer Gruppe haben nur eine Stimme. Über die Wahl ist von der Stadt eine Niederschrift zu fertigen.
Ein/e Erzieher/in, dessen/deren Kind die Kindertagesstätte besucht, in dem sie/er beschäftigt ist, kann nicht in den Elternbeirat gewählt werden.
§ 4
Wahl der/des Vorsitzenden und der/des Stellvertretenden Vorsitzenden des Elternbeirates
Die stimmberechtigten Mitglieder des Elternbeirates wählen im Anschluss an die Wahl nach
§ 3 in getrennten Wahlgängen die/den Vorsitzende/n und ihrer/seinen Vertreter/in. Wahlvor- schläge können nur von den stimmberechtigten Mitgliedern des Elternbeirates gemacht werden.
Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.
§ 5
Nachwahl
Scheidet ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl aus dem Elternbeirat aus, so wird ein/e Nachfolger/in gewählt (Nachwahl).
Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.
Wird das Kind eines Mitgliedes des Elternbeirates vor Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl gemäß § 12 der Kindertagesstättensatzung abgemeldet, so scheidet das betreffende Mit- glied aus dem Elternbeirat aus.
Sitzung des Elternbeirates
Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Elternbeirates ein und bereitet sie vor. Die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einladung verlangen. Notwendige Verwaltungs-auslagen werden der/dem Vor- sitzenden bzw. ihrer/ihrem seiner/seinem Stellvertreter/in erstattet.
§ 7
Beschlüsse des Elternbeirates
Beschlüsse des Elternbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und der Stadt zur Kenntnis zu geben.
§ 8
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personellen Angelegenheiten, die Eltern, Erzieher/innen und Kinder betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 9
Stadtelternbeirat
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte an den Kindertages- stätten bilden den Stadtelternbeirat. Diese wählen eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellver- treter/innen.
Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.
Der Stadtelternbeirat vertritt die Gesamtinteressen der Erziehungsberechtigten bei allen Verhandlungen mit der Stadt.
Er wirkt mit bei:
Der Magistrat hat den Stadtelternbeirat zweimal jährlich über die Kindertagesstätten umfas- send zu informieren. Über diese Sitzungen ist innerhalb von 6 Wochen ein Protokoll zu fertigen und dem Stadtelternbeirat zur Verfügung zu stellen.
Der Stadtelternbeirat erhält nach der Zuleitung des Kindergartenbedarfsplanes an die Stadt- verordnetenversammlung eine Ablichtung dieses Planes zur Kenntnisnahme übersandt.
Arbeitsgemeinschaft der Träger der Kindertagesstätten
Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Stadtelternbeirates wirken in der Arbeitsgemeinschaft der Träger der Kindertagesstätten mit.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Neufassung der seit 13.2.1978 in Kraft getretenen Elternbeiratsordnung tritt am 26.11.1991 in Kraft.
Dreieich, den 26. November 1991