ELTERNBEIRATSORDNUNG

 

 

Aufgrund des § 6 der Neufassung der Kindertagesstättensatzung vom 27.06.1990 hat der Magistrat in seiner Sitzung vom 25.11.1991 nachstehende Elternbeiratsordnung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

Die pädagogisch unentbehrliche Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern wird durch den Elternbeirat institutionalisiert. Um seinen Aufgaben nach § 6 der Kinder- tagesstättensatzung der Stadt Dreieich gerecht zu werden, wirkt der Elternbeirat bei wichtigen Entscheidungen mit. Wichtige Entscheidungen, soweit sie nicht in der Kinder- tagesstättensatzung festgelegt sind, sind z. B.

 

  • die Versetzung eines/r Erzieher/in, soweit sie/er nicht als Aushilfe eingesetzt ist
  • die Entlassung, nicht hingegen die Einstellung eines/er Erzieher/in,
  • wesentliche bauliche Veränderungen
  • die Neueinrichtung bzw. Schließung von Gruppen
  • die Öffnungszeiten
  • die Versorgung der Kinder mit Mahlzeiten
  • die Erarbeitung pädagogischer Leitlinien (päd. Konzept)
  • die Haushaltsmittelplanung und die Verwendung der zugeordneten Mittel, die für die Anschaffung an Spielmaterial oder für andere, pädagogische Zwecken dienende Gegenstände vorgesehen sind
  • die Gestaltung von Festen oder Ausflügen

 

Darüber hinaus soll der Elternbeirat in regelmäßigen Zeitabständen über den Kindertages- stättenbetrieb umfassend informiert werden.

 

Die Mitwirkung des Elternbeirates schließt eigene Initiativen, soweit sie nicht personeller Natur sind, ein.

 

§ 2

Zusammensetzung des Elternbeirates der Kindertagesstätte

Der Elternbeirat der Kindertagesstätte besteht aus:

 

  1. den aus der Mitte der Erziehungsberechtigten (Elternversammlung) gewählten Vertrete- rinnen/Vertretern - stimmberechtigte Mitglieder -,

 

  1. der Leiterin/des Leiters oder der/des stellvertretenden Leiterin/des Leiters des Kinder- gartens - beratendes Mitglied -.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder können durch Beschluss weitere beratende Mitglieder längstens für die Dauer ihrer eigenen Wahl berufen.

 

§ 3

Wahl des Elternbeirates

Die stimmberechtigten Mitglieder werden in der Versammlung der Erziehungs-berechtigten (Elternversammlung) gewählt, die von der Stadt einberufen und geleitet wird. Die Wahl soll spätestens 8 Wochen nach dem Hauptaufnahmetermin erfolgen. Sie gilt für ein Jahr. Die

 

 

Wahlzeit darf kurzfristig überschritten werden, um die Interessenwahrnehmung der Eltern bis zur Wahl zu sichern.

 

Die Einladung zur Elternversammlung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens 12 Tage vor dem Wahltermin den Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder zugeleitet worden sein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Elternversammlung beschlussfähig.

 

Die Elternversammlung wählt in Gruppen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die einer Gruppe angehören, wählen aus ihrem Kreis in getrennten Wahlgängen zwei Vertreter/innen in den Elternbeirat.

 

Gewählt ist diejenige/derjenige Kandidat/in, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Wird hierbei wiederum Stimmen- gleichheit erreicht, entscheidet das Los.

 

Wählbar ist auch, wer nicht anwesend ist, aber vorher sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur abgegeben hat.

 

Jedes Mitglied der Elternversammlung kann Wahlvorschläge machen. Die Wahl ist geheim.

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes innerhalb einer Gruppe haben nur eine Stimme. Über die Wahl ist von der Stadt eine Niederschrift zu fertigen.

Ein/e Erzieher/in, dessen/deren Kind die Kindertagesstätte besucht, in dem sie/er beschäftigt ist, kann nicht in den Elternbeirat gewählt werden.

 

§ 4

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des Stellvertretenden Vorsitzenden des Elternbeirates

Die stimmberechtigten Mitglieder des Elternbeirates wählen im Anschluss an die Wahl nach

§ 3 in getrennten Wahlgängen die/den Vorsitzende/n und ihrer/seinen Vertreter/in. Wahlvor- schläge können nur von den stimmberechtigten Mitgliedern des Elternbeirates gemacht werden.

 

Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.

 

§ 5

Nachwahl

Scheidet ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl aus dem Elternbeirat aus, so wird ein/e Nachfolger/in gewählt (Nachwahl).

 

Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.

 

Wird das Kind eines Mitgliedes des Elternbeirates vor Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl gemäß § 12 der Kindertagesstättensatzung abgemeldet, so scheidet das betreffende Mit- glied aus dem Elternbeirat aus.

 

Sitzung des Elternbeirates

Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Elternbeirates ein und bereitet sie vor. Die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einladung verlangen. Notwendige Verwaltungs-auslagen werden der/dem Vor- sitzenden bzw. ihrer/ihrem seiner/seinem Stellvertreter/in erstattet.

 

 

§ 7

Beschlüsse des Elternbeirates

Beschlüsse des Elternbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und der Stadt zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 8

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personellen Angelegenheiten, die Eltern, Erzieher/innen und Kinder betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

 

§ 9

Stadtelternbeirat

Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte an den Kindertages- stätten bilden den Stadtelternbeirat. Diese wählen eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellver- treter/innen.

 

Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß.

 

Der Stadtelternbeirat vertritt die Gesamtinteressen der Erziehungsberechtigten bei allen Verhandlungen mit der Stadt.

 

Er wirkt mit bei:

 

  • der Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit es die Kindertagesstätten betrifft
  • Satzungsänderungen
  • Änderungen der Gebührenordnung
  • der Planung weiterer Einrichtungen
  • der Versorgung der Kinder mit Mahlzeiten

 

Der Magistrat hat den Stadtelternbeirat zweimal jährlich über die Kindertagesstätten umfas- send zu informieren. Über diese Sitzungen ist innerhalb von 6 Wochen ein Protokoll zu fertigen und dem Stadtelternbeirat zur Verfügung zu stellen.

 

Der Stadtelternbeirat erhält nach der Zuleitung des Kindergartenbedarfsplanes an die Stadt- verordnetenversammlung eine Ablichtung dieses Planes zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Arbeitsgemeinschaft der Träger der Kindertagesstätten

Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Stadtelternbeirates wirken in der Arbeitsgemeinschaft der Träger der Kindertagesstätten mit.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Neufassung der seit 13.2.1978 in Kraft getretenen Elternbeiratsordnung tritt am 26.11.1991 in Kraft.

 

 

Dreieich, den 26. November 1991

 

Elternbeiratsordnung.pdf
4.003_Elternbeiratsordnung.pdf
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